Gesetze / Milchproduktqualitätsverordnung

MilchPQV

§ 22 Ausweitung der Prüfung

Stand: 14.06.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/22#abs-1 (1) Die Prüfstelle kann zur Gewährleistung, dass die Anforderungen an Markenbutter eingehalten werden,

1.
die Prüfung ganz oder teilweise auf Unternehmen im Sinne des § 20 Absatz 3 Nummer 2 sowie anderweitige Ausformungs- oder Verpackungsstellen erstrecken und
2.
Unternehmen des Lebensmittelhandels mittels Stichproben auf die Einhaltung der Anforderungen hin prüfen.

Die Prüfungsintervalle liegen im Ermessen der Prüfstelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/22#abs-2 (2) Abweichend von § 2 Absatz 1 kann die Ausweitung der Prüfung nach § 21 auch Unternehmen im Ausland erfassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/22#abs-3 (3) Für die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann die Prüfstelle die Übersendung von Butterproben nach § 21 Absatz 1 von den betreffenden Unternehmen verlangen, wobei § 21 Absatz 2 entsprechend anzuwenden ist. Die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 findet aufgrund von Probenahmen der Prüfstelle statt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/22#abs-4 (4) Auf die Prüfung und das Ergebnis der Prüfung ist § 21 Absatz 3 entsprechend anzuwenden, wobei die Mitteilung der Prüfstelle zusätzlich gegenüber dem betroffenen Markenbutterbetrieb zu erfolgen hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/22#abs-5 (5) Der betroffene Markenbutterbetrieb hat, soweit erforderlich, auf Anfrage der Prüfstelle die Prüfstelle bei der Durchführung einer Ausweitung der Prüfung zu unterstützen.

§ 21 § 23