Gesetze / Milch- und Margarinegesetz
MilchMargG§ 13 Anhörung von Sachkennern
Stand: 10.06.2019
Vor Erlaß von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Sachkennern aus der Wissenschaft, der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft gehört werden.