Gesetze / Milchwirtschaftlicher-Labormeister-Prüfungsverordnung

MilchLMeistPrV

§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

Stand: 16.09.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchLMeistPrV/3#abs-1 (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:

1.
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen Milchwirtschaftlicher Laborant und Milchwirtschaftliche Laborantin oder Milchtechnologe/Milchtechnologin,
2.
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens dreijährige Berufspraxis oder
3.
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchLMeistPrV/3#abs-2 (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 muss in milchwirtschaftlichen Laboren oder in Laboren, die vergleichbare Technologien und Untersuchungsverfahren anwenden, nachgewiesen werden. Die Berufspraxis muss in Bezug auf milchwirtschaftliche Laborarbeiten einschlägig sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MilchLMeistPrV/3#abs-3 (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.

§ 2 § 4