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# § 3 MilchLMeistPrV — Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

Milchwirtschaftlicher-Labormeister-Prüfungsverordnung  
Stand: 16.09.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:

- 1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen Milchwirtschaftlicher Laborant und Milchwirtschaftliche Laborantin oder Milchtechnologe/Milchtechnologin,

- 2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens dreijährige Berufspraxis oder

- 3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 muss in milchwirtschaftlichen Laboren oder in Laboren, die vergleichbare Technologien und Untersuchungsverfahren anwenden, nachgewiesen werden. Die Berufspraxis muss in Bezug auf milchwirtschaftliche Laborarbeiten einschlägig sein.

(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.

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Zitiervorschlag: § 3 MilchLMeistPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MilchLMeistPrV/3

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