Gesetze / Milchwirtschaftlicher-Labormeister-Prüfungsverordnung
MilchLMeistPrV§ 22 Zeugnisse
Stand: 16.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchLMeistPrV/22#abs-1 (1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchLMeistPrV/22#abs-2 (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und in Worten nach Anlage 1 anzugeben für
Jede Befreiung nach § 20 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der vergleichbaren Prüfung anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MilchLMeistPrV/22#abs-3 (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere