Gesetze / Milchwirtschaftlicher-Labormeister-Prüfungsverordnung
MilchLMeistPrV§ 21 Bestehen der Prüfung
Stand: 16.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchLMeistPrV/21#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende Person in jedem Prüfungsteil nach § 4 mindestens die Note „ausreichend“ nach Anlage 1 erzielt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchLMeistPrV/21#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Prüfung nicht bestanden, wenn