Gesetze / Milchwirtschaftlicher-Labormeister-Prüfungsverordnung

MilchLMeistPrV

§ 17 Schriftliche Prüfung

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 16.09.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchLMeistPrV/17#abs-1 (1) In der schriftlichen Prüfung soll die zu prüfende Person fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. Die Aufgaben sollen sich auf die in § 14 Absatz 3 bis 6 beschriebenen Kompetenzen beziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchLMeistPrV/17#abs-2 (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 150 Minuten.

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