Gesetze / Milchwirtschaftlicher-Labormeister-Prüfungsverordnung
MilchLMeistPrV§ 14 Anforderungen und Prüfungsinhalte
Stand: 16.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchLMeistPrV/14#abs-1 (1) Im Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen kann sowie dass sie über entsprechende fachliche, methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchLMeistPrV/14#abs-2 (2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MilchLMeistPrV/14#abs-3 (3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1 umfasst folgende Kompetenzen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MilchLMeistPrV/14#abs-4 (4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2 umfasst folgende Kompetenzen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MilchLMeistPrV/14#abs-5 (5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3 umfasst folgende Kompetenzen:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MilchLMeistPrV/14#abs-6 (6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4 umfasst folgende Kompetenzen:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MilchLMeistPrV/14#abs-7 (7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5 umfasst folgende Kompetenzen:
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/MilchLMeistPrV/14#abs-8 (8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6 umfasst folgende Kompetenzen: