Art 16a Ausnahme von Anforderungen an die Produktüberwachung
Stand: 02.10.2026
Wertpapierfirmen sind von den in den Artikeln 16 Absatz 3 Unterabsätze 2 bis 5 und Artikel 24 Absatz 2 dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Produktüberwachung ausgenommen, sofern sich die Wertpapierdienstleistung, die sie erbringen, auf Anleihen bezieht, die über keine anderen eingebetteten Derivate als eine Make-Whole-Klausel verfügen, oder wenn die Finanzinstrumente ausschließlich an geeignete Gegenparteien vermarktet oder vertrieben werden.