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# Art 16a MiFID II — Ausnahme von Anforderungen an die Produktüberwachung

MiFID II  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wertpapierfirmen sind von den in den Artikeln 16 Absatz 3 Unterabsätze 2 bis 5 und Artikel 24 Absatz 2 dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Produktüberwachung ausgenommen, sofern sich die Wertpapierdienstleistung, die sie erbringen, auf Anleihen bezieht, die über keine anderen eingebetteten Derivate als eine Make-Whole-Klausel verfügen, oder wenn die Finanzinstrumente ausschließlich an geeignete Gegenparteien vermarktet oder vertrieben werden.

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Zitiervorschlag: Art 16a MiFID II

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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