Art 82 Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/82#abs-1 (1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden erbringen, müssen mit ihren Kunden eine Vereinbarung schließen, in der ihre Pflichten und Aufgaben festgelegt werden. Eine solche Vereinbarung muss zumindest Folgendes enthalten:
a) die Identität der Vertragspartner,
b) eine Beschreibung der Modalitäten der erbrachten Transferdienstleistung,
c) eine Beschreibung der vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verwendeten Sicherheitssysteme,
d) die vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erhobenen Gebühren und
e) das anwendbare Recht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/82#abs-2 (2) Die ESMA gibt in enger Zusammenarbeit mit der EBA Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 heraus für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden erbringen, in Bezug auf Verfahren und Grundsätze, einschließlich der Rechte der Kunden, im Zusammenhang mit Transferdienstleistungen für Kryptowerte.