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Art 82 Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden

Stand: 22.07.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/82#abs-1 (1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden erbringen, müssen mit ihren Kunden eine Vereinbarung schließen, in der ihre Pflichten und Aufgaben festgelegt werden. Eine solche Vereinbarung muss zumindest Folgendes enthalten:

a) die Identität der Vertragspartner,

b) eine Beschreibung der Modalitäten der erbrachten Transferdienstleistung,

c) eine Beschreibung der vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verwendeten Sicherheitssysteme,

d) die vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erhobenen Gebühren und

e) das anwendbare Recht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/82#abs-2 (2) Die ESMA gibt in enger Zusammenarbeit mit der EBA Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 heraus für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden erbringen, in Bezug auf Verfahren und Grundsätze, einschließlich der Rechte der Kunden, im Zusammenhang mit Transferdienstleistungen für Kryptowerte.

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