Art 82 MiCA — Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden

MiCA

Stand: 22.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden erbringen, müssen mit ihren Kunden eine Vereinbarung schließen, in der ihre Pflichten und Aufgaben festgelegt werden. Eine solche Vereinbarung muss zumindest Folgendes enthalten:

a) die Identität der Vertragspartner,

b) eine Beschreibung der Modalitäten der erbrachten Transferdienstleistung,

c) eine Beschreibung der vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verwendeten Sicherheitssysteme,

d) die vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erhobenen Gebühren und

e) das anwendbare Recht.

(2)