Art 8 Übermittlung des Kryptowerte-Whitepapers und der Marketingmitteilungen
Stand: 22.07.2026
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Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/8#abs-3 (3)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/8#abs-4 (4) Dem gemäß Absatz 1 übermittelten Kryptowerte-Whitepaper ist eine Erläuterung beizufügen, aus der hervorgeht, weshalb der im Kryptowerte-Whitepaper beschriebene Kryptowert nicht als Folgendes betrachtet werden sollte:
a) als ein Kryptowert, der gemäß Artikel 2 Absatz 4 vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist;
b) als ein E-Geld-Token oder
c) als ein vermögenswertereferenzierter Token.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/8#abs-5 (5)
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/8#abs-6 (6) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet die zentrale Kontaktstelle der Aufnahmemitgliedstaaten über das geplante öffentliche Angebot oder die geplante Zulassung zum Handel und übermittelt das entsprechende Kryptowerte-Whitepaper innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der in Unterabsatz 1 genannten Liste der Aufnahmemitgliedstaaten.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/8#abs-7 (7) Die ESMA stellt das Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 109 Absatz 2 ab dem Startdatum des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel im Register zur Verfügung.