Art 40 Verbot der Gewährung von Zinsen
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/40#abs-1 (1) Emittenten vermögenswertereferenzierter Token gewähren keine Zinsen im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/40#abs-2 (2) Bei der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token gewähren die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen keine Zinsen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/40#abs-3 (3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten alle Vergütungen oder sonstigen Vorteile, die mit der Zeitspanne zusammenhängen, in der ein Inhaber vermögenswertereferenzierter Token diese vermögenswertereferenzierten Token hält, als Zinsen. Dazu gehören Nettovergütungen oder -abschläge, die einer vom Inhaber vermögenswertereferenzierter Token erhaltenen Verzinsung gleichkommen, unabhängig davon, ob sie unmittelbar vom Emittenten stammen oder durch Dritte gewährt werden, und unabhängig davon, ob sie unmittelbar im Zusammenhang mit den vermögenswertereferenzierten Token stehen oder durch die Vergütung oder Preisgestaltung anderer Produkte gewährt werden.