Gesetze / MiCA

MiCA

Art 29 Marketingmitteilungen

Stand: 22.07.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/29#abs-1 (1) Marketingmitteilungen zu einem öffentlichen Angebot eines vermögenswertereferenzierten Token oder zur Zulassung eines solchen vermögenswertereferenzierter Token zum Handel müssen jede der folgenden Anforderungen erfüllen:

a) Die Marketingmitteilungen sind eindeutig als solche erkennbar;

b) die Informationen in den Marketingmitteilungen sind redlich, eindeutig und nicht irreführend;

c) die Informationen in den Marketingmitteilungen stimmen mit den Angaben im Kryptowerte-Whitepaper überein;

d) in den Marketingmitteilungen wird eindeutig darauf hingewiesen, dass ein Kryptowerte-Whitepaper veröffentlicht wurde, und es wird eindeutig die Adresse der Website des Emittenten des vermögenswertereferenzierten Token angegeben, sowie eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Emittenten für die Kontaktaufnahme.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/29#abs-2 (2) In den Marketingmitteilungen wird klar und eindeutig angegeben, dass Inhaber des vermögenswertreferenzierten Token beim Emittenten jederzeit ein Recht auf Rücktausch haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/29#abs-3 (3) Marketingmitteilungen und jegliche sie betreffende Änderungen werden auf der Website des Emittenten veröffentlicht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/29#abs-4 (4) Die zuständigen Behörden verlangen keine Vorabgenehmigung von Marketingmitteilungen vor ihrer Veröffentlichung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/29#abs-5 (5) Marketingmitteilungen werden den zuständigen Behörden auf Anfrage übermittelt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/29#abs-6 (6) Vor der Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers dürfen keine Marketingmitteilungen verbreitet werden. Diese Beschränkung hindert den Emittenten des vermögenswertreferenzierten Token nicht daran, Marktsondierungen durchzuführen.

←Art 28 →Art 30