Art 29 Marketingmitteilungen
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/29#abs-1 (1) Marketingmitteilungen zu einem öffentlichen Angebot eines vermögenswertereferenzierten Token oder zur Zulassung eines solchen vermögenswertereferenzierter Token zum Handel müssen jede der folgenden Anforderungen erfüllen:
a) Die Marketingmitteilungen sind eindeutig als solche erkennbar;
b) die Informationen in den Marketingmitteilungen sind redlich, eindeutig und nicht irreführend;
c) die Informationen in den Marketingmitteilungen stimmen mit den Angaben im Kryptowerte-Whitepaper überein;
d) in den Marketingmitteilungen wird eindeutig darauf hingewiesen, dass ein Kryptowerte-Whitepaper veröffentlicht wurde, und es wird eindeutig die Adresse der Website des Emittenten des vermögenswertereferenzierten Token angegeben, sowie eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Emittenten für die Kontaktaufnahme.
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