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# Art 29 MiCA — Marketingmitteilungen

MiCA  
Stand: 22.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Marketingmitteilungen zu einem öffentlichen Angebot eines vermögenswertereferenzierten Token oder zur Zulassung eines solchen vermögenswertereferenzierter Token zum Handel müssen jede der folgenden Anforderungen erfüllen:

a) Die Marketingmitteilungen sind eindeutig als solche erkennbar;

b) die Informationen in den Marketingmitteilungen sind redlich, eindeutig und nicht irreführend;

c) die Informationen in den Marketingmitteilungen stimmen mit den Angaben im Kryptowerte-Whitepaper überein;

d) in den Marketingmitteilungen wird eindeutig darauf hingewiesen, dass ein Kryptowerte-Whitepaper veröffentlicht wurde, und es wird eindeutig die Adresse der Website des Emittenten des vermögenswertereferenzierten Token angegeben, sowie eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Emittenten für die Kontaktaufnahme.

(2) In den Marketingmitteilungen wird klar und eindeutig angegeben, dass Inhaber des vermögenswertreferenzierten Token beim Emittenten jederzeit ein Recht auf Rücktausch haben.

(3) Marketingmitteilungen und jegliche sie betreffende Änderungen werden auf der Website des Emittenten veröffentlicht.

(4) Die zuständigen Behörden verlangen keine Vorabgenehmigung von Marketingmitteilungen vor ihrer Veröffentlichung.

(5) Marketingmitteilungen werden den zuständigen Behörden auf Anfrage übermittelt.

(6) Vor der Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers dürfen keine Marketingmitteilungen verbreitet werden. Diese Beschränkung hindert den Emittenten des vermögenswertreferenzierten Token nicht daran, Marktsondierungen durchzuführen.

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Zitiervorschlag: Art 29 MiCA

Quelle: EUR-Lex, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/29

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