Art 148 Umsetzung der Änderungen der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/148#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Dezember 2024 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, die erforderlich sind, um den Artikeln 146 und 147 nachzukommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/148#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der EBA und der ESMA den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter Artikel 116 fallenden Gebiet erlassen.