Art 133 Offenlegung, Art, Vollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/133#abs-1 (1) Die EBA veröffentlicht sämtliche gemäß den Artikeln 131 und 132 verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern dies die Finanzstabilität nicht ernsthaft gefährdet oder den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst. Diese Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/133#abs-2 (2) Gemäß den Artikeln 131 und 132 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind verwaltungsrechtlicher Art.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/133#abs-3 (3) Die gemäß den Artikeln 131 und 132 verhängten Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar gemäß den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung der Geldbuße oder des Zwangsgelds stattfindet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/133#abs-4 (4) Die Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Union zugewiesen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/133#abs-5 (5) Beschließt die EBA ungeachtet der Artikel 131 und 132, keine Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, so informiert sie das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats darüber und legt die Gründe für ihren Beschluss dar.