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Art 126 Verwaltungsvereinbarungen über den Informationsaustausch zwischen der EBA und Drittländern

Stand: 22.07.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/126#abs-1 (1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben gemäß Artikel 117 darf die EBA Verwaltungsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern nur schließen, wenn die Garantien zum Schutz des Berufsgeheimnisses in Bezug auf die offengelegten Informationen jenen nach Artikel 129 mindestens gleichwertig sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/126#abs-2 (2) Der Informationsaustausch dient der Wahrnehmung der Aufgaben der EBA oder der in Absatz 1 genannten Aufsichtsbehörden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/126#abs-3 (3) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland wendet die EBA die Verordnung (EU) 2018/1725 an.

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