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Art 106 Koordinierung mit der ESMA oder der EBA

Stand: 22.07.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/106#abs-1 (1) Die ESMA oder — bei vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token — die EBA nimmt eine unterstützende und koordinierende Rolle in Bezug auf Maßnahmen wahr, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 105 ergriffen werden. Die ESMA oder — bei vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token — die EBA stellt sicher, dass die von einer zuständigen Behörde ergriffenen Maßnahmen gerechtfertigt und verhältnismäßig sind und dass die zuständigen Behörden gegebenenfalls einen kohärenten Ansatz verfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/106#abs-2 (2) Nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 105 Absatz 3 über eine nach dem genannten Artikel zu ergreifende Maßnahme gibt die ESMA oder — bei vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token — die EBA eine Stellungnahme dazu ab, ob das Verbot oder die Beschränkung gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Hält die ESMA oder — bei vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token — die EBA Maßnahmen anderer zuständiger Behörden für notwendig, um das Risiko zu bewältigen, gibt sie dies in ihrer Stellungnahme an. Die Stellungnahme wird auf der Website der ESMA oder — bei vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token — der EBA veröffentlicht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/106#abs-3 (3) Wenn eine zuständige Behörde im Widerspruch zu einer von der ESMA oder EBA gemäß Absatz 2 abgegebenen Stellungnahme Maßnahmen vorschlägt, so veröffentlicht die betreffende zuständige Behörde auf ihrer Website umgehend eine Mitteilung, in der sie ihre Gründe umfassend darlegt.

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