Gesetze / Landesrecht Bayern / Mittelstandsförderungsgesetz

MfG

Art 6 Mittelstandsfreundliche Verwaltungsverfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MfG/6#abs-1 (1) Die Behörden der in Art. 1 Abs. 2 genannten juristischen Personen arbeiten bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren zügig, effizient und ergebnisorientiert zusammen. Sie berücksichtigen im Rahmen der Gesetze die wirtschaftlichen Interessen der mittelständischen Unternehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MfG/6#abs-2 (2) Die Arbeitsabläufe sollen durch den Einsatz elektronischer Verfahren für die Beteiligten erleichtert sowie transparent und flexibel gestaltet werden.

Art 5 Art 7