Gesetze / Landesrecht Bayern / Mittelstandsförderungsgesetz
MfGArt 6 Mittelstandsfreundliche Verwaltungsverfahren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MfG/6#abs-1 (1) Die Behörden der in Art. 1 Abs. 2 genannten juristischen Personen arbeiten bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren zügig, effizient und ergebnisorientiert zusammen. Sie berücksichtigen im Rahmen der Gesetze die wirtschaftlichen Interessen der mittelständischen Unternehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MfG/6#abs-2 (2) Die Arbeitsabläufe sollen durch den Einsatz elektronischer Verfahren für die Beteiligten erleichtert sowie transparent und flexibel gestaltet werden.