Gesetze / Landesrecht Bayern / Mittelstandsförderungsgesetz

MfG

Art 7 Vorrang privater Leistungserbringung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die in Art. 1 Abs. 2 genannten juristischen Personen dürfen im Regelfall, vorbehaltlich spezifischer Regelungen für ihre wirtschaftliche Betätigung, wirtschaftliche Leistungen außerhalb der Daseinsvorsorge nur erbringen, wenn ein öffentlicher Zweck dies erfordert und sie von privaten Unternehmen nicht ebenso gut und wirtschaftlich erbracht werden können. Bisherige wirtschaftliche Betätigungen sowie die Verwaltung eigenen Vermögens der öffentlichen Hand bleiben unberührt. Die Regelung in Satz 1 dient ausschließlich öffentlichen Interessen.

Art 6 Art 8