(1) Die Behörden der in Art. 1 Abs. 2 genannten juristischen Personen arbeiten bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren zügig, effizient und ergebnisorientiert zusammen. Sie berücksichtigen im Rahmen der Gesetze die wirtschaftlichen Interessen der mittelständischen Unternehmen.
(2) Die Arbeitsabläufe sollen durch den Einsatz elektronischer Verfahren für die Beteiligten erleichtert sowie transparent und flexibel gestaltet werden.