Gesetze / Landesrecht Bayern / Mittelstandsförderungsgesetz
MfGArt 3 Ausgestaltung der Fördermaßnahmen, Träger
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MfG/3#abs-1 (1) Die Kammern und Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Freien Berufe sollen bei der Ausgestaltung der Maßnahmen nach diesem Gesetz beratend hinzugezogen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MfG/3#abs-2 (2) Träger der Fördermaßnahmen können die in Abs. 1 genannten Kammern und Organisationen sowie die staatlichen Einrichtungen zur Wirtschaftsförderung sein.