Gesetze / Landesrecht Bayern / Mittelstandsförderungsgesetz

MfG

Art 3 Ausgestaltung der Fördermaßnahmen, Träger

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MfG/3#abs-1 (1) Die Kammern und Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Freien Berufe sollen bei der Ausgestaltung der Maßnahmen nach diesem Gesetz beratend hinzugezogen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MfG/3#abs-2 (2) Träger der Fördermaßnahmen können die in Abs. 1 genannten Kammern und Organisationen sowie die staatlichen Einrichtungen zur Wirtschaftsförderung sein.

Art 2 Art 4