Gesetze / Landesrecht Bayern / Mittelstandsförderungsgesetz
MfGArt 4 Freie Berufe
Stand: 25.08.2026
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Förderung der Freien Berufe entsprechend, sofern dem nicht die Besonderheiten dieser Berufe entgegenstehen.