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# Art 2 MfG (Bayern) — Fördergrundsätze

Mittelstandsförderungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Förderung soll Anstoß zu Eigeninitiative geben sowie geeignete Formen der Selbsthilfe unterstützen.

(2) Mittelstandsrelevante Maßnahmen sollen aufeinander abgestimmt werden. Dabei sollen Fördermaßnahmen Dritter, insbesondere des Bundes und der Europäischen Union, berücksichtigt werden.

(3) Finanzielle Fördermaßnahmen werden nach Maßgabe des Haushalts und der jeweils einschlägigen Förderrichtlinien gewährt.

(4) Rechtsansprüche auf finanzielle und sonstige Fördermaßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.

(5) Dieses Gesetz regelt die Fördermaßnahmen nicht abschließend.

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Zitiervorschlag: Art 2 MfG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MfG/2

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