Gesetze / Landesrecht Bayern / Mittelstandsförderungsgesetz

MfG

Art 18 Öffentliche Aufträge

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MfG/18#abs-1 (1) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes im Rahmen der Vergabebestimmungen zu beachten. Mittelständische Interessen sind vornehmlich durch Teilung der Aufträge in Fach- und Teillose angemessen zu berücksichtigen. Bei einer elektronischen Beschaffung ist zu gewährleisten, dass sich mittelständische Unternehmen am Vergabeverfahren beteiligen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MfG/18#abs-2 (2) Wer einen Meistertitel gemäß §§ 51, 51b des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Art. 9a des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl I S. 2246), in dem für den öffentlichen Auftrag geforderten Gewerbe führen darf, ist grundsätzlich als fachkundig im Sinn der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) anzusehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MfG/18#abs-3 (3) Nichterwerbswirtschaftliche Zusammenschlüsse von Unternehmen können für ihre mittelständischen Mitglieder in Vergabeverfahren tätig werden, soweit kartellrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MfG/18#abs-4 (4) Die Aufsichtsbehörden haben in Vergabeverfahren, auf die der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl I S. 2114), zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 11 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl I S. 358) nicht anzuwenden ist, Bieterbeschwerden über Verstöße gegen Vergabebestimmungen unter besonderer Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes zu prüfen und im öffentlichen Interesse auf die Einhaltung der Vergabevorschriften hinzuwirken.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MfG/18#abs-5 (5) Die in Art. 1 Abs. 2 genannten juristischen Personen sollen ihre Gesellschafterrechte in Unternehmen des privaten Rechts, auf die sie durch mehrheitliche Beteiligung oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bestimmenden Einfluss nehmen können, so ausüben, dass bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb der gemäß § 100 Abs. 1 GWB festgelegten Schwellenwerte die Grundsätze des fairen Wettbewerbs, der Transparenz und der Gleichbehandlung beachtet und die Belange des Mittelstands berücksichtigt werden.

Art 17 Art 19