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MfG

Art 17 Kapitalbeteiligungsgesellschaften und Beteiligungsgarantiegemeinschaften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Gründung und Betrieb von Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die sich an mittelständischen, vorrangig technologieorientierten und innovativen Unternehmen beteiligen, und von Beteiligungsgarantiegemeinschaften, die Garantien für die Beteiligungen übernehmen, können insbesondere durch Übernahme von Gesellschaftsanteilen sowie Gewährung oder Vermittlung von Refinanzierungsmöglichkeiten oder von Rückgarantien gefördert werden.

Art 16 Art 18