Gesetze / Landesrecht Bayern / Mittelstandsförderungsgesetz

MfG

Art 12 Forschung und Entwicklung, Zusammenarbeit mit Hochschulen, Technologietransfer

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MfG/12#abs-1 (1) Anwendungsorientierte Gemeinschaftsforschungsvorhaben und Gemeinschaftsvorhaben der technischen Entwicklung und Erprobung können gefördert werden. Einzelbetrieblich oder im Verbund förderfähig sind auch Vorhaben im Bereich Forschung und Entwicklung neuer Produkte, Dienstleistungen und Verfahren mit hohem technologischen Anspruch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MfG/12#abs-2 (2) Ebenso können wirtschaftsnahe Einrichtungen der angewandten Forschung und Vorhaben der wirtschaftsnahen Forschung und Entwicklung sowie deren Umsetzung in marktgängige Produkte und Verfahrensinnovationen gefördert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MfG/12#abs-3 (3) Zu diesem Zweck können auch besondere Einrichtungen der Technologievermittlung bzw. des Technologietransfers, Designvorhaben sowie Schulungsprogramme, firmenübergreifende Entwicklungsprojekte und Maßnahmen für die Normung und Qualitätssicherung gefördert werden.

Art 11 Art 13