Gesetze / Landesrecht Bayern / Mittelstandsförderungsgesetz

MfG

Art. 11 Kooperationen, Netzwerke

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Zusammenarbeit von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft, unternehmerische Netzwerke, die Bündelung von Kompetenzfeldern (Cluster) sowie weitere Unternehmenskooperationen können unterstützt werden, sofern diese den kartellrechtlichen Vorschriften entsprechen.

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