Gesetze / Landesrecht Bayern / Mittelstandsförderungsgesetz

MfG

Art 11 Kooperationen, Netzwerke

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Zusammenarbeit von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft, unternehmerische Netzwerke, die Bündelung von Kompetenzfeldern (Cluster) sowie weitere Unternehmenskooperationen können unterstützt werden, sofern diese den kartellrechtlichen Vorschriften entsprechen.

Art 10 Art 12