Gesetze / Landesrecht Bayern / Mittelstandsförderungsgesetz
MfGArt 11 Kooperationen, Netzwerke
Stand: 25.08.2026
Die Zusammenarbeit von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft, unternehmerische Netzwerke, die Bündelung von Kompetenzfeldern (Cluster) sowie weitere Unternehmenskooperationen können unterstützt werden, sofern diese den kartellrechtlichen Vorschriften entsprechen.