Gesetze / Landesrecht Bayern / Mittelstandsförderungsgesetz

MfG

Art 13 Erschließung und Sicherung von Auslandsmärkten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Informationsmaßnahmen im Bereich Außenwirtschaft, die Beteiligung an internationalen Messen und Ausstellungen vor allem in Form von Gemeinschaftsaktionen, sowie weitere Markterkundungs- und Markterschließungsmaßnahmen, auch im Hinblick auf internationale Organisationen, können gefördert werden. Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten sind ausgeschlossen.

Art 12 Art 14