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# Art 12 MfG (Bayern) — Forschung und Entwicklung, Zusammenarbeit mit Hochschulen, Technologietransfer

Mittelstandsförderungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anwendungsorientierte Gemeinschaftsforschungsvorhaben und Gemeinschaftsvorhaben der technischen Entwicklung und Erprobung können gefördert werden. Einzelbetrieblich oder im Verbund förderfähig sind auch Vorhaben im Bereich Forschung und Entwicklung neuer Produkte, Dienstleistungen und Verfahren mit hohem technologischen Anspruch.

(2) Ebenso können wirtschaftsnahe Einrichtungen der angewandten Forschung und Vorhaben der wirtschaftsnahen Forschung und Entwicklung sowie deren Umsetzung in marktgängige Produkte und Verfahrensinnovationen gefördert werden.

(3) Zu diesem Zweck können auch besondere Einrichtungen der Technologievermittlung bzw. des Technologietransfers, Designvorhaben sowie Schulungsprogramme, firmenübergreifende Entwicklungsprojekte und Maßnahmen für die Normung und Qualitätssicherung gefördert werden.

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Zitiervorschlag: Art 12 MfG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MfG/12

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