Gesetze / Metallbildnerausbildungsverordnung

MetallbAusbVO

§ 9 Prüfungsbereich von Teil 1

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MetallbAusbVO/9#abs-1 (1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Fertigungsauftrag statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MetallbAusbVO/9#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich Fertigungsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
auf Grundlage von technischen Unterlagen und unter Berücksichtigung betrieblicher Rahmenbedingungen Arbeitsabläufe zu planen, Arbeitsschritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen,
2.
Werkstücke durch Bohren und Trennen sowie manuelles Biegen, Kanten, Feilen und Schleifen zu bearbeiten,
3.
Gewinde zu schneiden und Werkstücke durch Verschrauben zu verbinden,
4.
Werkstücke durch Kleben oder Löten zu verbinden,
5.
Arbeitsergebnisse zu kontrollieren,
6.
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und
7.
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MetallbAusbVO/9#abs-3 (3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Arbeitsplanung schriftlich dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MetallbAusbVO/9#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

§ 8 § 10