Gesetze / Metallbildnerausbildungsverordnung
MetallbAusbVO§ 9 Prüfungsbereich von Teil 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MetallbAusbVO/9#abs-1 (1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Fertigungsauftrag statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MetallbAusbVO/9#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich Fertigungsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MetallbAusbVO/9#abs-3 (3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Arbeitsplanung schriftlich dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MetallbAusbVO/9#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.