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# § 9 MetallbAusbVO — Prüfungsbereich von Teil 1

Metallbildnerausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Fertigungsauftrag statt.

(2) Im Prüfungsbereich Fertigungsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. auf Grundlage von technischen Unterlagen und unter Berücksichtigung betrieblicher Rahmenbedingungen Arbeitsabläufe zu planen, Arbeitsschritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen,

- 2. Werkstücke durch Bohren und Trennen sowie manuelles Biegen, Kanten, Feilen und Schleifen zu bearbeiten,

- 3. Gewinde zu schneiden und Werkstücke durch Verschrauben zu verbinden,

- 4. Werkstücke durch Kleben oder Löten zu verbinden,

- 5. Arbeitsergebnisse zu kontrollieren,

- 6. Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und

- 7. die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.

(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Arbeitsplanung schriftlich dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 9 MetallbAusbVO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MetallbAusbVO/9

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