Gesetze / Metallbildnerausbildungsverordnung
MetallbAusbVO§ 12 Prüfungsbereich Kundenauftrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MetallbAusbVO/12#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag ist der Prüfling in der Fachrichtung zu prüfen, in der er ausgebildet worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MetallbAusbVO/12#abs-2 (2) In der Fachrichtung Gürtlertechnik soll der Prüfling im Prüfungsbereich Kundenauftrag nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MetallbAusbVO/12#abs-3 (3) In der Fachrichtung Metalldrücktechnik soll der Prüfling im Prüfungsbereich Kundenauftrag nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MetallbAusbVO/12#abs-4 (4) In der Fachrichtung Ziseliertechnik soll der Prüfling im Prüfungsbereich Kundenauftrag nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MetallbAusbVO/12#abs-5 (5) Der Kundenauftrag besteht aus der Anfertigung eines Prüfungsstücks. Vor der Anfertigung soll der Prüfling zwei Entwürfe für das Prüfungsstück erstellen und dem Prüfungsausschuss vorlegen. Der Prüfungsausschuss wählt einen Entwurf aus.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MetallbAusbVO/12#abs-6 (6) Der Prüfling soll nach dem ausgewählten Entwurf das Prüfungsstück anfertigen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach der Anfertigung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Anfertigung des Prüfungsstückes geführt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MetallbAusbVO/12#abs-7 (7) Die Prüfungszeit beträgt für die Anfertigung des Prüfungsstückes, die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen und das auftragsbezogene Fachgespräch 100 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.