Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin
MetallbAusbV 2008§ 7 Teil 1 der Gesellenprüfung
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MetallbAusbV%202008/7#abs-1 (1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MetallbAusbV%202008/7#abs-2 (2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MetallbAusbV%202008/7#abs-3 (3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MetallbAusbV%202008/7#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
Herstellen und Prüfen eines funktionsfähigen Werkstückes;