Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 26 Aufrechterhaltung eines einheitlichen Sicherheitsniveaus
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung eines bundesweit einheitlichen Sicherheitsniveaus für den Betrieb von zertifizierten Smart-Meter-Gateways führt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der Bundesnetzagentur soweit erforderlich folgende Maßnahmen durch:
Bei Gefahr im Verzug tritt an die Stelle des Einvernehmens nach Satz 1 eine nachträgliche Informationspflicht des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gegenüber den in Satz 1 genannten Behörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Geeignete Informationen stellt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf seinen Internetseiten bereit. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist von sämtlichen ergriffenen Maßnahmen vorab oder bei Gefahr im Verzug nachträglich zu informieren.