Gesetze / Mess- und Eichverordnung
MessEV§ 20 Rücknahme und Widerruf der EG-Bauartzulassung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/20#abs-1 (1) Die EG-Bauartzulassung ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Messrichtigkeit oder die Messbeständigkeit des Messgeräts nicht gewährleistet war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/20#abs-2 (2) Die EG-Bauartzulassung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Messrichtigkeit oder Messbeständigkeit beeinträchtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/20#abs-3 (3) Die EG-Bauartzulassung kann widerrufen werden, wenn
1.
der Inhaber der EG-Bauartzulassung nach ihrer Erteilung im Zulassungsschein bezeichnete Merkmale des Messgeräts ändert oder inhaltliche Beschränkungen oder Bedingungen nicht beachtet oder Auflagen innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht erfüllt oder
2.
das Messgerät, für dessen Bauart eine EG-Bauartzulassung erteilt worden ist, dieser Zulassung nicht entspricht.