Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Meldeverordnung MeldeVO § 8 Überprüfungspflicht Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Die nach dem KHGG NRW zuständige Aufsichtsbehörde hat die Erfüllung der Pflichten nach dieser Verordnung in geeigneter Weise zu überprüfen.