Die nach dem KHGG NRW zuständige Aufsichtsbehörde hat die Erfüllung der Pflichten nach dieser Verordnung in geeigneter Weise zu überprüfen.
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Die nach dem KHGG NRW zuständige Aufsichtsbehörde hat die Erfüllung der Pflichten nach dieser Verordnung in geeigneter Weise zu überprüfen.