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MeldeVO

§ 7 Datenschutz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MeldeVO/7#abs-1 (1) Betroffene personenbezogenen Daten sind nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften zu verarbeiten. Sie sind insbesondere vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MeldeVO/7#abs-2 (2) Die Daten sind so zu übermitteln, dass Patientinnen und Patienten nicht in unzulässiger Weise in ihrem Recht beeinträchtigt werden, über die Preisgabe und Verwendung der persönlichen Daten selbst zu bestimmen. Dazu sind die zu übermittelnden Daten so zu anonymisieren, dass eine Identifizierung der Patientin oder des Patienten nicht mehr möglich ist.

§ 6 § 8