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# § 7 MeldeVO (Nordrhein-Westfalen) — Datenschutz

Meldeverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Betroffene personenbezogenen Daten sind nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften zu verarbeiten. Sie sind insbesondere vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern.

(2) Die Daten sind so zu übermitteln, dass Patientinnen und Patienten nicht in unzulässiger Weise in ihrem Recht beeinträchtigt werden, über die Preisgabe und Verwendung der persönlichen Daten selbst zu bestimmen. Dazu sind die zu übermittelnden Daten so zu anonymisieren, dass eine Identifizierung der Patientin oder des Patienten nicht mehr möglich ist.

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Zitiervorschlag: § 7 MeldeVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MeldeVO/7

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