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§ 4 MeldeVO (Nordrhein-Westfalen) — Sicherung des Zugangs zu IG NRW

Meldeverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Krankenhäuser haben den Zugang zum IG NRW jederzeit sicherzustellen, insbesondere auch während der nicht planbaren oder planbaren Abwesenheit der meldeberechtigten Personen.