Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden
MeldDÜV§ 5 Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV/5#abs-1 (1) Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder den von ihnen beauftragten Stellen im Fall der Anmeldung, der Abmeldung, im Todesfall oder der Änderung der Kirchenzugehörigkeit die in § 42 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes bestimmten Daten ihrer Mitglieder und die in § 42 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes bestimmten Daten der Familienangehörigen von Mitgliedern öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften sowie zusätzlich die Staatsangehörigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV/5#abs-2 (2) Die Meldebehörden dürfen bei der Datenübermittlung nach Absatz 1 auch das Ordnungsmerkmal nach § 4 des Bundesmeldegesetzes übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV/5#abs-3 (3) Die Meldebehörden verarbeiten die von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften elektronisch (§ 2 Absatz 3) übermittelten Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern, die die Zugehörigkeit zur öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft begründen.
Einzelnorm