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# § 5 MeldDÜV (Brandenburg) — Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften

Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder den von ihnen beauftragten Stellen im Fall der Anmeldung, der Abmeldung, im Todesfall oder der Änderung der Kirchenzugehörigkeit die in § 42 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes bestimmten Daten ihrer Mitglieder und die in § 42 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes bestimmten Daten der Familienangehörigen von Mitgliedern öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften sowie zusätzlich die Staatsangehörigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften übermitteln.

(2) Die Meldebehörden dürfen bei der Datenübermittlung nach Absatz 1 auch das Ordnungsmerkmal nach § 4 des Bundesmeldegesetzes übermitteln.

(3) Die Meldebehörden verarbeiten die von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften elektronisch (§ 2 Absatz 3) übermittelten Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern, die die Zugehörigkeit zur öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft begründen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 5 MeldDÜV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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