nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 19 MeldDÜV NRW (Nordrhein-Westfalen) — Übergangsvorschriften

Meldedatenübermittlungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Meldebehörden dürfen die genannten Daten auch außerhalb des Verfahrens nach den §§ 11 und 12 anderweitig im automatisierten Abrufverfahren, zum Beispiel an Polizeibehörden, übermitteln, wenn die Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums vorliegt.