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§ 17 MeldDÜV NRW (Nordrhein-Westfalen) — Datenabgleich durch Meldebehörden

Meldedatenübermittlungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Meldebehörden berechtigt, die Daten, die im Rahmen der Rückmeldung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 17 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung übermittelt werden, ergänzt um den bedingten Sperrvermerk, über das Meldeportal Behörden abzurufen.