Gesetze / Medien-Fortbildungsverordnung
MedienFortbV§ 18 Zulassungsvoraussetzungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MedienFortbV/18#abs-1 (1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MedienFortbV/18#abs-2 (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MedienFortbV/18#abs-3 (3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Medienfachwirts Digital/einer Geprüften Medienfachwirtin Digital nach § 16 Absatz 3 haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MedienFortbV/18#abs-4 (4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.