Gesetze / Medien-Fortbildungsverordnung
MedienFortbV§ 16 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MedienFortbV/16#abs-1 (1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Medienfachwirt Digital/zur Geprüften Medienfachwirtin Digital erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 17 bis 24 durchführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MedienFortbV/16#abs-2 (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Medienfachwirt Digital/zur Geprüften Medienfachwirtin Digital und damit die Befähigung:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MedienFortbV/16#abs-3 (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende in Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Medienfachwirtes Digital/einer Geprüften Medienfachwirtin Digital wahrnehmen zu können:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MedienFortbV/16#abs-4 (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Medienfachwirt Digital/Geprüfte Medienfachwirtin Digital.