Gesetze / Medizinal-Cannabisgesetz
MedCanG§ 18 Überwachung des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken
Stand: 28.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MedCanG/18#abs-1 (1) Die zuständige Behörde und die von dieser mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,
Über eine vorläufige Anordnung nach Satz 1 Nummer 4 hat die zuständige Behörde innerhalb von einem Monat nach Erlass der vorläufigen Anordnung endgültig zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MedCanG/18#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken und von Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MedCanG/18#abs-3 (3) Bei Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes, die sich bei der Zollabfertigung ergeben, unterrichten die nach Absatz 2 mitwirkenden Behörden unverzüglich das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.